Es gelten die Einheitlichen Bedingungen für das Hotel- und Gaststättengewerbe (UVH)
01.09.98
Die Einheitlichen Bedingungen für das Hotel- und Gaststättengewerbe (UVH) sind die Bedingungen, unter denen in den Niederlanden ansässige Gastronomieunternehmen wie Hotels, Restaurants, Cafés und verwandte Unternehmen (einschließlich Cateringunternehmen, Partyserviceunternehmen usw.) Cateringdienstleistungen erbringen und Cateringverträge abschließen. Die UVH sind beim Bezirksgericht und der Industrie- und Handelskammer in Den Haag registriert.
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
In den UVH und in den Angeboten und Verträgen, auf die die UVH Anwendung finden, haben die folgenden Wörter die folgende Bedeutung.
1.1 Cateringunternehmen
Die natürliche oder juristische Person oder Firma, deren Geschäftszweck die Erbringung von Catering-Dienstleistungen ist und die Mitglied der Royal Dutch Hospitality Association ist.
1.2 Gastgeber
Die Person, die ein Catering-Unternehmen beim Abschluss und der Durchführung von Catering-Verträgen vertritt.
1.3 Erbringung von Catering-Dienstleistungen
Die Bereitstellung von Unterkünften und/oder Speisen und/oder Getränken und/oder die Bereitstellung von (Hallen-)Flächen und/oder Gelände durch einen Gastronomiebetrieb, alles mit allen damit verbundenen Aktivitäten und Dienstleistungen und alles im weitesten Sinne des Wortes.
1.4 Kunde
Die natürliche oder juristische Person oder Firma, die einen Catering-Vertrag mit einem Catering-Unternehmen abgeschlossen hat.
1.5 Gast
Die natürliche(n) Person(en), für die aufgrund eines mit dem Kunden geschlossenen Cateringvertrags eine oder mehrere Cateringdienstleistungen erbracht werden müssen. Soweit in den UVH von Gast oder Kunde die Rede ist, sind damit sowohl Gast als auch Kunde gemeint, es sei denn, dass sich aus dem Inhalt der Vorschrift und ihrer Tragweite zwingend ergibt, dass nur einer von beiden gemeint sein kann.
1.6 Bewirtungsvertrag
Eine Vereinbarung zwischen einem Gastronomiebetrieb und einem Kunden über eine oder mehrere Gastronomiedienstleistungen, die vom Gastronomiebetrieb zu einem vom Kunden zu zahlenden Preis erbracht werden sollen. Anstelle des Begriffs Bewirtungsvertrag wird manchmal auch der Begriff Reservierung verwendet.
1.7 Hotellerie
Der Gastronomiebetrieb, dessen Gastronomieleistungen überwiegend oder ausschließlich in der Bereitstellung von Unterkünften bestehen.
1.8 Gastronomie
Der Gastronomiebetrieb, dessen Gastronomiedienstleistungen überwiegend oder ausschließlich in der Bereitstellung von Speisen und dazugehörigen Getränken bestehen.
1.9 Café-Geschäft
Der Gastronomiebetrieb, dessen Gastronomieleistungen überwiegend oder ausschließlich in der Bereitstellung von Getränken bestehen.
1.10 Hallenvermieter
Der Gastronomiebetrieb, dessen Erbringung von Gastronomieleistungen überwiegend oder ausschließlich in der Zurverfügungstellung von Hallenflächen besteht.
1.11 Reservierungswert (Wert des Gastronomievertrags)
Der erwartete Gesamtumsatz des Gastronomiebetriebs einschließlich Bedienungsgeld (Kurtaxe) und Mehrwertsteuer im Hinblick auf einen mit einem Kunden geschlossenen Gastronomievertrag, wobei diese Erwartung auf den innerhalb dieses Gastronomiebetriebs geltenden Durchschnittswerten basiert.
1.12 Königlich Niederländischer Gastgewerbeverband
Der Königliche Unternehmerverband des Gastgewerbes und verwandter Branchen „Horeca Nederland“ oder sein möglicher Rechtsnachfolger.
1.13 Stornierung
Die schriftliche Mitteilung des Kunden an den Gastronomiebetrieb, dass eine oder mehrere vereinbarte Gastronomieleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen werden, bzw. die schriftliche Mitteilung des Gastronomiebetriebs an den Kunden, dass eine oder mehrere vereinbarte Gastronomieleistungen ganz oder teilweise nicht erbracht werden.
1.14 Nichterscheinen
Nichtinanspruchnahme einer im Rahmen eines Gastronomievertrages zu erbringenden Gastronomieleistung durch den Gast ohne Stornierung.
1.15 Gruppe
Eine Gruppe von 10 oder mehr Personen, für die ein Gastronomiebetrieb im Rahmen eines oder mehrerer als zusammenhängend anzusehender Gastronomieverträge eine oder mehrere Gastronomiedienstleistungen erbringen muss.
1.16 Einzelpersonen
Jede Person, die keiner Gruppe gemäß der obigen Definition angehört.
1.17 Waren
Alle Waren, einschließlich Geld, Zahlungsmittel und handelbare Wertpapiere.
1.18 Korkgeld
Der für den Konsum von Getränken, die nicht von einem Gastronomiebetrieb bereitgestellt werden, in den Räumlichkeiten dieses Gastronomiebetriebs geschuldete Betrag.
1.19 Küchengeld
Der für den Verzehr von Speisen, die nicht von einem Gastronomiebetrieb bereitgestellt werden, in den Räumlichkeiten dieses Gastronomiebetriebs geschuldete Betrag.
1.20 Umsatzgarantie
Eine schriftliche Erklärung des Kunden, dass das Cateringunternehmen im Rahmen eines oder mehrerer Cateringverträge einen Mindestumsatz in bestimmter Höhe erzielen wird. Artikeltitel dienen nur zu Referenzzwecken. Es können hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
Artikel 2 Anwendbarkeit
2.1 Für den Abschluss und Inhalt sämtlicher Gastronomieverträge sowie aller Angebote im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Gastronomieverträge gelten ausschließlich die UVH unter Ausschluss aller anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sollten andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, so gelten im Konfliktfall die UVH.
2.2 Abweichungen von den UVH sind nur schriftlich und im Einzelfall möglich.
2.3 Die UVH gelten auch für alle natürlichen und juristischen Personen, deren sich das Cateringunternehmen beim Abschluss und/oder der Durchführung eines Cateringvertrags oder eines sonstigen Vertrags oder beim Betrieb des Cateringunternehmens bedient oder bedient hat.
2.4 Sobald die UVH für einen bestimmten Gastronomievertrag als rechtsgültig erklärt wurden, gilt die jeweils neueste Fassung der UVH auch für alle nachfolgenden Gastronomieverträge zwischen denselben Parteien, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Artikel 3 Zustandekommen von Gastronomieverträgen
3.1 Ein Gastronomiebetrieb kann den Abschluss eines Gastronomievertrags jederzeit und aus jedem Grund ablehnen, es sei denn, die Ablehnung erfolgt ausschließlich aus einem oder mehreren der in Artikel 429quater des Strafgesetzbuches (Diskriminierung) genannten Gründe.
3.2 Sämtliche Angebote eines Catering-Unternehmens im Hinblick auf den Abschluss eines Catering-Vertrages sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt „solange der Vorrat (bzw. die Kapazität) reicht“. Macht das Catering-Unternehmen innerhalb einer nach den Umständen zu bestimmenden, angemessenen Frist nach Annahme durch den Kunden von diesem Vorbehalt Gebrauch, gilt der beabsichtigte Catering-Vertrag als nicht zustande gekommen.
3.3 Hat das Cateringunternehmen dem Kunden (Optionsinhaber) ein Optionsrecht eingeräumt, kann dieses Recht nicht widerrufen werden, es sei denn, dass ein anderer potentieller Kunde dem Cateringunternehmen ein Angebot zum Abschluss eines Cateringvertrages hinsichtlich aller oder eines Teils der im Rahmen der Option noch ausstehenden Cateringleistungen unterbreitet. Der Optionsinhaber muss anschließend vom Gastronomieunternehmen über dieses Angebot informiert werden und anschließend mitteilen, ob er von seinem Optionsrecht Gebrauch machen möchte oder nicht. Gibt der Optionsinhaber nicht bekannt, dass er das Optionsrecht ausüben möchte, erlischt das Optionsrecht. Die Einräumung eines Optionsrechts kann nur schriftlich erfolgen.
3.4 Bewirtungsverträge für (einen) Gast(e), die von Vermittlern (Cargadoors, Reisebüros, anderen Cateringunternehmen usw.) abgeschlossen werden, unabhängig davon, ob sie im Namen ihrer Geschäftsbeziehung(en) abgeschlossen werden oder nicht, gelten als teilweise auf Rechnung und Risiko dieser Vermittler abgeschlossen. Das Cateringunternehmen schuldet Vermittlern keinerlei Provisionen oder Provisionen, welcher Art auch immer, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die vollständige oder teilweise Bezahlung des geschuldeten Betrages durch den Gast entbindet den Vermittler im gleichen Umfang.
Artikel 4 Allgemeine Pflichten des Cateringunternehmens
4.1 Die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen gelten für jeden Gastronomiebetrieb. Sämtliche Verpflichtungen, die sich aus der besonderen Natur des Gastronomiebetriebes und der Art der zu erbringenden Gastronomieleistungen ergeben, sind in den nachfolgenden Artikeln zusammengefasst.
4.2 Für den Fall, dass die in den Artikeln 5 ff. genannte Sonderregelung greift. Weicht die Vereinbarung von einer allgemeinen Regelung in den Artikeln 4.3 bis 4.7 ab, so gilt die Sonderregelung.
4.3 Unbeschadet der Bestimmungen der folgenden Artikel ist das Cateringunternehmen im Rahmen des Cateringvertrags verpflichtet, die vereinbarten Cateringleistungen zu den vereinbarten Zeiten in der bei diesem Cateringunternehmen üblichen Weise zu erbringen.
4.4 Die in Artikel 4.3 genannte Verpflichtung gilt nicht:
A. im Falle höherer Gewalt auf Seiten des Cateringunternehmens im Sinne von Artikel 15;
B. wenn der Gast nicht erscheint oder mehr als eine halbe Stunde zu spät kommt;
C. wenn der Kunde die in Artikel 10 genannte Kaution/Zwischenzahlung nicht fristgerecht leistet;
D. wenn der Kunde trotz entsprechender Aufforderung nicht fristgerecht eine Umsatzgarantie stellt;
e. wenn der Kunde auf sonstige Weise seinen Verpflichtungen gegenüber dem Catering-Unternehmen aus irgendeinem Grund nicht vollständig nachkommt.
4.5 Das Cateringunternehmen ist nicht verpflichtet, Eigentum des Gastes in Empfang zu nehmen und/oder aufzubewahren.
nehmen.
4.6 Wenn der Gastronomiebetrieb dem Gast für die Entgegennahme und/oder Lagerung von Waren einen Betrag in Rechnung stellt, muss der Gastronomiebetrieb diese Waren unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 12 wie ein guter Vater behandeln.
4.7 Das Cateringunternehmen ist niemals verpflichtet, Haustiere des Gastes zuzulassen und kann die Zulassung an Bedingungen knüpfen.
Artikel 5 Pflichten des Hotelunternehmens
5.1 Der Hotelbetrieb ist verpflichtet, dem Gast während des vereinbarten Zeitraums eine Unterkunft in der in seinem Hotel üblichen Qualität unter Berücksichtigung der Bestimmungen des dritten Absatzes zur Verfügung zu stellen.
5.2 Der Hotelbetrieb ist zudem verpflichtet, die in seinem Hotel üblichen Gastronomieleistungen erbringen zu können und die dort üblichen Einrichtungen bereitzustellen.
5.3 Die Unterkunft muss dem Gast ab 14:00 Uhr zur Verfügung stehen. am Anreisetag bis 12:00 Uhr am Abreisetag.
5.4 Der Beherbergungsbetrieb hat die Hausordnung für den Gast gut sichtbar auszuhängen, anzubringen oder auszulegen oder dem Gast die Hausordnung schriftlich zukommen zu lassen. Der Gast ist verpflichtet, die Hausordnung einzuhalten.
5.5 Der Hotelbetrieb ist berechtigt, die Erbringung von Gastronomieleistungen gegenüber einem Gast jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zu beenden, wenn der Gast wiederholt gegen die Hausordnung verstößt oder sich sonst in einer Weise verhält, dass die Ordnung und Ruhe im Hotelbetrieb und/oder dessen normaler Geschäftsbetrieb gestört werden kann oder wird. Der Gast hat dann auf erste Aufforderung das Hotel zu verlassen. Das Hotelunternehmen darf von seiner Befugnis nur dann Gebrauch machen, wenn die Art und Schwere der vom Gast begangenen Verstöße nach vernünftiger Auffassung des Hotelunternehmens einen ausreichenden Grund hierfür darstellen.
5.6 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Hotelbetrieb berechtigt, die Reservierung als storniert zu betrachten, wenn sich der Gast nicht bis spätestens 18.00 Uhr bei ihm gemeldet hat. am ersten Tag der Reservierung, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9.
5.7 Das Hotelunternehmen ist berechtigt, vom Gast eine andere Unterkunft als diejenige zu verlangen, die ihm laut Beherbergungsvertrag zur Verfügung gestellt werden sollte, es sei denn, ein solches Verlangen ist offensichtlich ungerecht und muss als offensichtlich zu umständlich für den Gast angesehen werden. Im letzteren Fall hat der Gast/Kunde das Recht, den Gastronomievertrag, auf den sich der vorgenannte Wunsch des Gastronomieunternehmens bezieht, mit sofortiger Wirkung zu kündigen, unbeschadet seiner Verpflichtungen aus anderen Gastronomieverträgen. Erspart das Catering-Unternehmen Aufwendungen durch die Bereitstellung anderer Unterkünfte als nach dem Catering-Vertrag vorgesehen, so hat der Gast bzw. Auftraggeber Anspruch auf Erstattung dieser Ersparnis. Für etwaige Schäden haftet das Catering-Unternehmen in keinem Fall.
Artikel 6 Pflichten des Restaurantunternehmens
6.1 Der Restaurantbetrieb ist verpflichtet, dem Gast die vereinbarten Räumlichkeiten zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen und die vereinbarten Speisen und Getränke in einer Menge, Qualität und Art und Weise bereitzustellen, wie dies in seinem Restaurant üblich ist.
6.2 Wenn im Voraus keine Speisen oder Getränke vereinbart wurden, stellt das Restaurantunternehmen auf Anfrage diejenigen Speisen und Getränke zur Verfügung, die es zu diesem Zeitpunkt bereitstellen kann, unbeschadet der übrigen Bestimmungen in Artikel 6.1.
6.3 Der Restaurantbetrieb ist berechtigt, die Erbringung von Cateringleistungen zu unterlassen oder jederzeit einzustellen, wenn sich der Gast nicht in einer dem Status und Betrieb seines Restaurants entsprechenden Weise verhält. Der Gastronomiebetrieb kann unter anderem Anforderungen an das Erscheinungsbild des Gastes stellen. Der Gast hat das Restaurant auf erste Aufforderung hin zu verlassen.
6.4 Erscheint der Gast nicht innerhalb einer halben Stunde nach der reservierten Zeit, kann das Restaurantunternehmen die Reservierung unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 9 als storniert betrachten.
Artikel 7 Pflichten des Café-Unternehmens
7.1 Der Cafébetrieb ist verpflichtet, dem Gast auf Anfrage die in seinem Vorrat vorhandenen Getränke zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus muss der Cafébetrieb in der Lage sein, die betriebsüblichen gastronomischen Leistungen zu erbringen.
7.2 Das Café-Unternehmen ist berechtigt, die Erbringung von Catering-Leistungen zu unterlassen oder jederzeit einzustellen, wenn sich der Gast nicht in einer dem Status und Betrieb seines Cafés entsprechenden Weise verhält. Der Café-Betrieb kann unter anderem Anforderungen an das Erscheinungsbild des Gastes stellen. Der Gast muss das Café auf erste Aufforderung verlassen.
Artikel 8 Pflichten des Catering-Unternehmens bei der Saalmiete
8.1 Das Catering-Unternehmen ist berechtigt, andere Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, als sie gemäß dem Catering-Vertrag erforderlich wären, es sei denn, dies ist offensichtlich ungerecht und muss als offensichtlich zu umständlich für den Gast angesehen werden. Im letzteren Fall hat der Gast/Kunde das Recht, den Gastronomievertrag, auf den sich der vorgenannte Wunsch des Gastronomieunternehmens bezieht, mit sofortiger Wirkung zu kündigen, unbeschadet seiner Verpflichtungen aus anderen Gastronomieverträgen. Erspart das Catering-Unternehmen dadurch Aufwendungen, dass es andere Räumlichkeiten zur Verfügung stellt als nach dem Catering-Vertrag vorgesehen, so hat der Gast bzw. Kunde Anspruch auf Erstattung dieser Ersparnis. Für etwaige Schäden haftet das Catering-Unternehmen in keinem Fall.
Das Gastronomieunternehmen ist zudem verpflichtet, seinen Gästen die gastronomischen Leistungen zu erbringen, die es üblicherweise erbringt.
8.3 Das Gastronomieunternehmen ist berechtigt, die Erbringung von Gastronomieleistungen zu unterlassen oder jederzeit einzustellen, wenn sich der Gast nicht in einer dem Status und Betrieb seines Gastronomieunternehmens entsprechenden Weise verhält. Das Cateringunternehmen kann unter anderem Anforderungen an das Erscheinungsbild des Gastes stellen. Der Gast hat den Gastronomiebetrieb auf erste Aufforderung hin zu verlassen.
8.4 Das Cateringunternehmen ist nach Rücksprache mit der örtlich zuständigen Behörde berechtigt, den Cateringvertrag wegen begründeter Befürchtung einer Störung der öffentlichen Ordnung zu kündigen. Macht das Cateringunternehmen von dieser Befugnis Gebrauch, so entsteht dem Cateringunternehmen keinerlei Schadensersatzpflicht.
Artikel 9 Stornierungen
9.1 Stornierung durch Kunden, Allgemeines
9.1.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, von einem Bewirtungsvertrag zurückzutreten, es sei denn, er bietet gleichzeitig unwiderruflich die Zahlung der nachstehend genannten Beträge an. Jede Stornierung gilt als Angebot dieser Art. Ein solches Angebot gilt als angenommen, wenn der Gastronomiebetrieb das Angebot nicht unverzüglich ablehnt. Die Kündigung muss schriftlich und datiert erfolgen. Aus einer mündlichen Kündigung kann der Kunde keinerlei Rechte herleiten.
Die Bestimmungen des Artikels 9 gelten unbeschadet der Bestimmungen anderer Artikel.
9.1.2 Das Catering-Unternehmen kann gegenüber dem Kunden spätestens einen Monat vor der ersten Erbringung der Catering-Leistung im Rahmen des jeweiligen Catering-Vertrages erklären, dass es bestimmte Personen als Gruppe betrachtet. Für diese Personen gelten dann sämtliche Bestimmungen für Gruppen.
9.1.3 Die Bestimmungen der Artikel 13.1 und 14.6 gelten auch für Stornierungen.
9.1.4 Im Falle eines Nichterscheinens ist der Kunde in jedem Fall zur Zahlung des Reservierungswertes verpflichtet.
9.1.5 Werden nicht alle vereinbarten Gastronomieleistungen storniert, gelten die nachfolgenden Regelungen anteilig für die stornierten Gastronomieleistungen.
9.1.6 Werden eine oder mehrere vereinbarte Gastronomieleistungen ganz oder teilweise storniert, verlängern sich die in den folgenden Artikeln genannten Fristen um 4 Monate, wenn der Reservierungswert der stornierten Gastronomieleistung(en) den entsprechend berechneten Wert der anderen Gastronomieleistungen übersteigt, die der Gastronomiebetrieb in dem Zeitraum, in dem die stornierten Gastronomieleistungen hätten erbracht werden sollen, hätte erbringen können.
9.1.7 Beträge, die das Cateringunternehmen im Hinblick auf den stornierten Cateringvertrag zum Zeitpunkt der Stornierung bereits Dritten schuldet, sind dem Cateringunternehmen vom Kunden stets vollständig zu erstatten, sofern das Cateringunternehmen durch das Eingehen der entsprechenden Verpflichtungen nicht unangemessen gehandelt hat. Die betreffenden Beträge werden von dem in den nachfolgenden Bestimmungen genannten Reservierungswert abgezogen.
9.2 Stornierung von Hotelübernachtungen/Unterkünften
9.2.1 Gruppen
Wenn für eine Gruppe eine Reservierung nur für eine Hotelunterkunft mit oder ohne Frühstück vorgenommen wurde, gilt für die Stornierung dieser Reservierung Folgendes: a. Bei einer Stornierung mehr als 3 Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die erste Bewirtungsleistung gemäß dem Bewirtungsvertrag erbracht werden muss (nachfolgend „Beginndatum“ genannt), ist der Kunde nicht verpflichtet, dem Hotelunternehmen irgendeine Entschädigung zu zahlen.
B. Bei einer Stornierung mehr als 2 Monate vor dem Anreisedatum ist der Kunde verpflichtet, 15 % des Reservierungswerts an das Hotelunternehmen zu zahlen.
C. Bei einer Stornierung mehr als 1 Monat vor dem Startdatum ist der Kunde verpflichtet, 35 % des Reservierungswerts an das Hotelunternehmen zu zahlen.
D. Bei einer Stornierung mehr als 14 Tage vor dem Anreisedatum ist der Kunde verpflichtet, 60 % des Reservierungswerts an das Hotelunternehmen zu zahlen.
e. Bei einer Stornierung mehr als 7 Tage vor dem Startdatum ist der Kunde verpflichtet, 85 % des Reservierungswerts an das Hotelunternehmen zu zahlen.
F. Bei einer Stornierung 7 Tage oder weniger vor dem Anreisedatum ist der Kunde verpflichtet, 100 % des Reservierungswerts an das Hotelunternehmen zu zahlen.
9.2.2 Einzelpersonen
Wenn eine Reservierung nur für eine Hotelübernachtung mit oder ohne Frühstück für eine oder mehrere Personen vorgenommen wurde, gilt für die Stornierung dieser Reservierung Folgendes:
A. Bei einer Stornierung mehr als 1 Monat vor dem Beginn des Aufenthalts ist der Kunde nicht verpflichtet, einen Betrag an das Hotelunternehmen zu zahlen.
B. Bei einer Stornierung mehr als 14 Tage vor dem Anreisedatum ist der Kunde verpflichtet, 15 % des Reservierungswerts an das Hotelunternehmen zu zahlen.
C. Bei einer Stornierung mehr als 7 Tage vor dem Startdatum ist der Kunde verpflichtet, 35 % des Reservierungswerts an das Hotelunternehmen zu zahlen.
D. Bei einer Stornierung mehr als 3 Tage vor dem Startdatum ist der Kunde verpflichtet, 60 % des Reservierungswerts an das Hotelunternehmen zu zahlen.
e. Bei einer Stornierung mehr als 24 Stunden vor dem Startdatum ist der Kunde verpflichtet, 85 % des Reservierungswerts an das Hotelunternehmen zu zahlen.
F. Bei einer Stornierung 24 Stunden oder weniger vor dem Startdatum ist der Kunde verpflichtet, 100 % des Reservierungswerts an das Hotelunternehmen zu zahlen.
9.3 Stornierung der Restaurant-/Tischreservierung
9.3.1 Gruppen
Liegt für eine Gruppe eine Reservierung nur für das Restaurant (Tischreservierung) vor, gilt für die Stornierung dieser Reservierung folgendes:
1. Sofern ein Menü vereinbart wurde:
A. bei einer Stornierung mehr als 14 Tage vor der reservierten Zeit wird keine Entschädigung fällig;
B. Bei einer Stornierung 14 Tage oder weniger, aber mehr als 7 Tage vor der reservierten Zeit, schuldet der Kunde 25 % des Reservierungswerts;
C. Bei einer Stornierung 7 Tage oder weniger vor der reservierten Zeit schuldet der Kunde 50 % des Reservierungswerts.
D. Bei einer Stornierung 3 Tage oder weniger vor der reservierten Zeit schuldet der Kunde 75 % des Reservierungswerts.
2. wenn kein Menü vereinbart wurde:
A. bei einer Stornierung mehr als zweimal 24 Stunden vor der reservierten Zeit wird keine Entschädigung geschuldet;
B. Bei zweimaliger Stornierung 24 Stunden oder weniger vor der reservierten Zeit schuldet der Kunde 50 % des Reservierungswerts.
9.3.2 Einzelpersonen
Liegt eine Reservierung nur für ein Restaurant (Tischreservierung) für eine oder mehrere Personen vor, gilt für die Stornierung dieser Reservierung folgendes:
1. Sofern ein Menü vereinbart wurde:
A. bei einer Stornierung mehr als viermal 24 Stunden vor der reservierten Zeit wird keine Entschädigung geschuldet;
B. Bei einer Stornierung viermal 24 Stunden oder weniger vor der reservierten Zeit werden 50 % des Reservierungswerts fällig.
2. wenn kein Menü vereinbart wurde:
A. bei einer Stornierung mehr als zweimal 24 Stunden vor der reservierten Zeit wird keine Entschädigung geschuldet;
B. Bei zweimaliger Stornierung 24 Stunden oder weniger vor der reservierten Zeit schuldet der Kunde 50 % des Reservierungswerts.
9.4 Stornierung sonstiger Gastronomieverträge.
9.4.1 Für die Stornierung aller Reservierungen, die nicht unter Artikel 9.2 und 9.3 fallen, gilt Folgendes.
9.4.2 Wenn eine Reservierung für eine Gruppe vorgenommen wurde, gilt für die Stornierung dieser Reservierung Folgendes.
A. Bei einer Stornierung mehr als 6 Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die erste Cateringleistung gemäß dem jeweiligen Cateringvertrag erbracht werden sollte, ist der Kunde nicht verpflichtet, dem Cateringunternehmen eine Entschädigung zu zahlen.
B. Bei einer Stornierung mehr als 3 Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 10 % des Reservierungswertes an das Catering-Unternehmen zu zahlen.
C. Bei einer Stornierung mehr als 2 Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 15 % des Reservierungswertes an das Catering-Unternehmen zu zahlen.
D. Bei einer Stornierung mehr als 1 Monat vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 35 % des Reservierungswertes an das Catering-Unternehmen zu zahlen.
e. Bei einer Stornierung mehr als 14 Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 60 % des Reservierungswertes an das Catering-Unternehmen zu zahlen.
F. Bei einer Stornierung mehr als 7 Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 85 % des Reservierungswertes an das Catering-Unternehmen zu zahlen.
G. Bei einer Stornierung 7 Tage oder weniger vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 100 % des Reservierungswertes an das Catering-Unternehmen zu zahlen.
9.4.3 Wenn eine Reservierung für eine oder mehrere Personen vorgenommen wurde, unterliegt die Stornierung dieser Reservierung den folgenden Bedingungen:
Reservierung wie folgt.
A. Bei einer Stornierung mehr als 1 Monat vor dem Zeitpunkt, zu dem die erste Catering-Leistung gemäß dem jeweiligen Catering-Vertrag erbracht werden sollte, ist der Kunde nicht verpflichtet, dem Catering-Unternehmen eine Entschädigung zu zahlen.
B. Bei einer Stornierung mehr als 14 Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 15 % des Reservierungswertes an das Catering-Unternehmen zu zahlen.
C. Bei einer Stornierung mehr als 7 Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 35 % des Reservierungswertes an das Cateringunternehmen zu zahlen.
D. Bei einer Stornierung mehr als 3 Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 60 % des Reservierungswertes an das Cateringunternehmen zu zahlen.
e. Bei einer Stornierung mehr als 24 Stunden vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 85 % des Reservierungswertes an das Catering-Unternehmen zu zahlen.
F. Bei einer Stornierung 24 Stunden oder weniger vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 100 % des Reservierungswerts an das Catering-Unternehmen zu zahlen.
9.5 Stornierung durch das Catering-Unternehmen
9.5.1 Das Cateringunternehmen ist berechtigt, einen Cateringvertrag vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen zu kündigen, sofern der Kunde nicht innerhalb von sieben Tagen nach Abschluss des betreffenden Cateringvertrags schriftlich erklärt, dass das Cateringunternehmen auf sein Kündigungsrecht verzichtet, vorausgesetzt, dass der Kunde gleichzeitig eindeutig erklärt hat, dass er auf sein eigenes Kündigungsrecht verzichtet.
9.5.2 Kündigt das Cateringunternehmen einen Cateringvertrag über die Bereitstellung von Speisen und dazugehörigen Getränken, gelten die Artikel 9.1.1 und 9.3.2 entsprechend mit der Vertauschung von Kunde und Cateringunternehmen.
9.5.3 Kündigt das Cateringunternehmen einen anderen als den in Artikel 9.5.2 genannten Cateringvertrag, gelten die Artikel 9.1.1 und 9.2.2 entsprechend mit der Vertauschung von Kunde und Cateringunternehmen.
9.5.4 Das Cateringunternehmen ist jederzeit berechtigt, einen Cateringvertrag zu kündigen, ohne zur Zahlung der oben genannten Beträge verpflichtet zu sein, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die aufgrund dieses Cateringvertrags im Cateringunternehmen abzuhaltende Veranstaltung einen so anderen Charakter hat, als aufgrund der Ankündigung des Kunden oder aufgrund der Eigenschaft des Kunden bzw. Gastes erwartet werden konnte, dass das Cateringunternehmen den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn es von dem tatsächlichen Charakter der Veranstaltung gewusst hätte. Macht das Catering-Unternehmen nach Beginn der jeweiligen Veranstaltung von dieser Ermächtigung Gebrauch, so ist der Kunde zwar zur Bezahlung der bis dahin bezogenen Catering-Leistungen verpflichtet, seine Zahlungsverpflichtung für den Restbetrag erlischt jedoch. Die Vergütung für erhaltene Cateringleistungen wird ggf. zeitanteilig berechnet.
9.5.5 Das Cateringunternehmen ist berechtigt, anstelle der in Artikel 9.5.4 genannten Befugnis zusätzliche Anforderungen an den Ablauf der betreffenden Veranstaltung zu stellen. Wenn hinreichende Hinweise darauf bestehen, dass diese Anforderungen nicht erfüllt sind (oder nicht erfüllt werden), ist der Gastronomiebetrieb dennoch berechtigt, von seiner Befugnis gemäß Artikel 9.5.4 Gebrauch zu machen.
9.5.6 Wenn und soweit das Catering-Unternehmen zugleich als Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes auftritt, gilt hinsichtlich Reiseverträgen im Sinne des Gesetzes das Folgende. Das Catering-Unternehmen kann den Reisevertrag aufgrund wichtiger Umstände, die dem Reisenden unverzüglich mitgeteilt werden, in einem wesentlichen Punkt ändern. Das Gastronomieunternehmen kann den Reisevertrag auch in einem nicht wesentlichen Punkt aufgrund wichtiger Umstände ändern, die dem Reisenden unverzüglich mitgeteilt werden. Bis zu zwanzig Tage vor Reisebeginn kann das Cateringunternehmen den Reisepreis im Zusammenhang mit Änderungen der Transportkosten, einschließlich der Treibstoffkosten, der fälligen Abgaben oder der geltenden Wechselkurse erhöhen. Lehnt der Reisende eine Änderung im vorgenannten Sinne ab, ist das Gastronomieunternehmen berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten.
Artikel 10 Sicherheitsleistung und Zwischenzahlung
10.1 Das Catering-Unternehmen kann vom Kunden jederzeit verlangen, eine Sicherheitsleistung in Höhe von maximal dem Reservierungswert abzüglich bereits geleisteter Zwischenzahlungen zu hinterlegen oder hinterlegen zu lassen. Erhaltene Sicherheitsleistungen werden ordnungsgemäß verwaltet, dienen ausschließlich der Absicherung des Gastronomiebetriebes und gelten ausdrücklich nicht als bereits erzielter Umsatz.
10.2 Das Cateringunternehmen kann für bereits erbrachte Cateringleistungen eine Abschlagszahlung verlangen.
10.3 Das Catering-Unternehmen kann von dem gemäß den vorstehenden Bestimmungen hinterlegten Betrag alles einbehalten, was der Kunde ihm aus welchem Grund auch immer schuldet. Der Mehrbetrag ist dem Kunden vom Catering-Unternehmen unverzüglich zurückzuerstatten.
Artikel 11 Umsatzgarantie
11.1 Wurde eine Umsatzgarantie abgegeben, ist der Kunde verpflichtet, dem Catering-Unternehmen im Hinblick auf den/die betreffenden Catering-Vertrag/Verträge mindestens den in der Umsatzgarantie genannten Betrag zu bezahlen.
Artikel 12 Haftung des Cateringunternehmens
12.1 Der Haftungsausschluss in diesem Artikel gilt nicht, soweit das Cateringunternehmen für das eingetretene Risiko bereits eine Entschädigung von einer Versicherungsgesellschaft oder einem sonstigen Dritten erhalten hat.
12.2 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 4.6 haftet das Hotelunternehmen nicht für Schäden an oder Verlust von Sachen, die ein Gast, der dort seinen Wohnsitz genommen hat, in das Hotel eingebracht hat. Der Kunde stellt das Hotelunternehmen von allen diesbezüglichen Ansprüchen der Gäste frei. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn der Schaden oder Verlust auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Hotelunternehmens beruht.
12.3 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 12.7 und 12.8 haftet das Cateringunternehmen niemals für Schäden, gleich welcher Art, die dem Kunden, dem Gast und/oder Dritten entstehen, es sei denn, der Schaden ist die direkte Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Cateringunternehmens. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere für Schäden, die durch den Verzehr der vom Catering-Unternehmen zubereiteten oder servierten Speisen entstehen, sowie für Schäden, die durch Automatisierungsprobleme entstehen. Lässt das zwingende Recht nur eine weniger weitreichende Haftungsbeschränkung zu, so gilt diese weniger weitreichende Beschränkung.
12.4 Das Cateringunternehmen ist unter keinen Umständen verpflichtet, einen höheren Betrag als Entschädigung zu zahlen als:
1. dem Reservierungswert oder, falls dieser höher ist.
2a. den Betrag, den der Versicherer des Gastronomiebetriebs dem Gastronomiebetrieb für den Schaden gezahlt hat, oder;
2b. die von einem anderen Dritten für den Schaden erhaltene Entschädigung.
12.5 Das Cateringunternehmen haftet niemals für Schäden, die an oder mit Fahrzeugen des Gastes entstehen, es sei denn, dass der Schaden die direkte Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Cateringunternehmens ist.
12.6 Das Cateringunternehmen haftet niemals für direkte oder indirekte Schäden an irgendjemandem oder irgendetwas, die als direkte oder indirekte Folge eines Mangels oder einer Eigenschaft oder eines Umstands an, in oder auf beweglichen oder unbeweglichen Sachen entstehen, deren Besitzer, (Erb-)Pächter, Mieter oder Eigentümer das Cateringunternehmen ist oder die dem Cateringunternehmen anderweitig zur Verfügung stehen, es sei denn, dass der Schaden die direkte Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Cateringunternehmens ist.
12.7 Erleidet der Gast einen Schaden an den hinterlegten Gütern, für die eine Gebühr gemäß Artikel 4.6 erhoben wird, ist das Cateringunternehmen verpflichtet, den Schaden an diesen Gütern infolge Beschädigung oder Verlust zu ersetzen. Eine Entschädigung ist niemals für andere in der gelieferten Ware enthaltene Waren zu leisten.
12.8 Nimmt das Cateringunternehmen Waren in Empfang oder werden Waren auf irgendeine Weise, irgendwo und von irgendjemandem deponiert, gelagert und/oder zurückgelassen, ohne dass das Cateringunternehmen hierfür eine Entschädigung verlangt, so haftet das Cateringunternehmen niemals für Schäden an oder im Zusammenhang mit diesen Waren, gleich welcher Ursache, es sei denn, das Cateringunternehmen hat diese Schäden vorsätzlich verursacht oder die Schäden sind das Ergebnis grober Fahrlässigkeit seitens des Cateringunternehmens.
12.9 Der Kunde (bei dem es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt) stellt das Cateringunternehmen von allen Ansprüchen, gleich welcher Bezeichnung, frei, die der Gast und/oder ein Dritter gegenüber dem Cateringunternehmen geltend machen kann, sofern und soweit sich diese Ansprüche im weitesten Sinne auf eine vom Cateringunternehmen im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Kunden zu erbringende oder erbrachte (Catering-)Dienstleistung oder auf die Unterkunft, in der diese (Catering-)Dienstleistung erbracht wurde oder werden musste, beziehen.
12.10 Die in Artikel 12.9 genannte Schadenersatzverpflichtung gilt auch dann, wenn der Gastronomievertrag mit dem Kunden und/oder dem Gast aus irgendeinem Grund ganz oder teilweise gekündigt wurde.
Artikel 13 Haftung des Gastes und/oder Kunden
13.1 Der Kunde und der Gast sowie deren Begleitpersonen haften gesamtschuldnerisch für sämtliche Schäden, die dem Catering-Unternehmen und/oder Dritten als direkte oder indirekte Folge einer Nichterfüllung (zurechenbares Versäumnis) und/oder einer rechtswidrigen Handlung, einschließlich der Verletzung der Hausordnung, durch den Kunden und/oder den Gast und/oder deren Begleitpersonen entstanden sind und/oder entstehen werden, sowie für sämtliche Schäden, die durch Tiere und/oder Substanzen und/oder Gegenstände verursacht werden, deren Besitzer oder unter ihrer Aufsicht stehen.
Artikel 14 Abrechnung und Zahlung
14.1 Der Kunde schuldet den im HOGA-Vertrag festgelegten Preis oder, sofern der HOGA-Vertrag mehr als drei Monate vor dem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, zu dem die gemäß diesem Vertrag zu erbringenden HOGA-Leistungen erbracht werden müssen, die zum Zeitpunkt der Erbringung der HOGA-Leistung(en) geltenden Preise. Hierzu zählen auch die Preise auf Listen, die das Cateringunternehmen an einer für den Gast sichtbaren Stelle auslegt oder die in einer dem Kunden/Gast gegebenenfalls auf dessen Wunsch ausgehändigten Liste enthalten sind. Änderungen des Mehrwertsteuersatzes werden grundsätzlich an den Kunden weitergegeben.
Eine Liste gilt als für den Gast sichtbar, wenn sie in den normalerweise zugänglichen Bereichen des Gastronomiebetriebes sichtbar ist. Für besondere Leistungen, wie beispielsweise die Nutzung von Garderobe, Garage, Safe, Wäscheservice, Telefon, Telex, TV-Miete usw. kann das Catering-Unternehmen ein zusätzliches Entgelt verlangen.
14.4 Sämtliche Rechnungen, einschließlich der Rechnungen im Zusammenhang mit einer Stornierung oder Nichtanreise, sind vom Kunden und/oder Gast zum Zeitpunkt der Vorlage bei ihm zu zahlen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde oder nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunde für die Barzahlung zu sorgen.
14.5 Wird gemäß den Bestimmungen des vierten Absatzes eine Rechnung über einen niedrigeren Betrag als 150,- µ verschickt, kann das Cateringunternehmen zusätzlich 15,- µ an Verwaltungskosten in Rechnung stellen. Für diesen Betrag gelten die Bestimmungen dieses Artikels entsprechend.
14.6 Der Gast und der Kunde haften gesamtschuldnerisch für sämtliche Beträge, die einer oder beide von ihnen dem Catering-Unternehmen aus welchem Grund auch immer schulden. Keiner von ihnen kann ein Privileg der Gewinnung beanspruchen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten Bewirtungsverträge als im Namen jedes Gastes abgeschlossen. Durch sein Erscheinen gibt der Gast zu erkennen, dass der Kunde bevollmächtigt ist, ihn beim Abschluss des jeweiligen Bewirtungsvertrages zu vertreten.
14.7 Solange der Gast und/oder Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber dem Cateringunternehmen nicht vollständig nachgekommen ist, ist das Cateringunternehmen berechtigt, sämtliche vom Gast und/oder Kunden dem Cateringunternehmen eingebrachten Waren in Besitz zu nehmen und aufzubewahren, bis der Gast und/oder Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber dem Cateringunternehmen zur Zufriedenheit des Cateringunternehmens nachgekommen ist. Neben einem Zurückbehaltungsrecht steht dem Cateringunternehmen gegebenenfalls ein Pfandrecht an der betreffenden Ware zu.
14.8 Ist eine andere Zahlungsart als Barzahlung vereinbart, sind sämtliche Rechnungen, gleich welcher Höhe, vom Kunden innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum an das Catering-Unternehmen zu zahlen. Bei Rechnungsstellung ist das Cateringunternehmen jederzeit berechtigt, einen Kreditsperrzuschlag in Höhe von 2 % des Rechnungsbetrages zu erheben, der entfällt, wenn der Kunde die Rechnung innerhalb von vierzehn Tagen bezahlt.
14.9 Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
14.10 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, hat er dem Cateringunternehmen sämtliche im Zusammenhang mit der Einziehung entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 15 % des geschuldeten Hauptbetrags, mindestens jedoch 100 £, zuzüglich der darauf anfallenden Mehrwertsteuer.
14.11 Darüber hinaus schuldet der Kunde im Falle des Zahlungsverzugs Zinsen in Höhe von 2 % über dem gesetzlichen Zinssatz. Bei der Berechnung der fälligen Zinsen wird ein anteiliger Monat als ganzer Monat gezählt.
14.12 Wenn das Cateringunternehmen Waren im Sinne von Artikel 14.7 in seinem Besitz hat und der Kunde, von dem das Cateringunternehmen die Waren erhalten hat, drei Monate in Verzug ist, ist das Cateringunternehmen berechtigt, diese Waren öffentlich oder privat zu verkaufen und den Erlös daraus einzuziehen. Auch die mit dem Verkauf verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden und können vom Gastronomiebetrieb aus dem Verkaufserlös verrechnet werden. Ein nach der Abrechnung des Cateringunternehmens verbleibender Restbetrag wird dem Kunden ausgezahlt.
14.13 Unabhängig von etwaigen Anmerkungen oder Kommentaren des Kunden zu dieser Zahlung gilt jede Zahlung als auf die Schulden des Kunden gegenüber dem Catering-Unternehmen in der folgenden Reihenfolge angerechnet:
1. die Kosten der Zwangsvollstreckung;
2. die gerichtlichen und außergerichtlichen Einziehungskosten;
3. der Miete;
4. den Schaden;
5. die Hauptsumme.
14.14 Die Zahlung erfolgt in niederländischer Währung. Akzeptiert das Cateringunternehmen ausländische Zahlungsmittel, gilt der zum Zeitpunkt der Zahlung gültige Marktkurs. Als Verwaltungskosten darf das Cateringunternehmen einen Betrag in Rechnung stellen, der maximal 10 % des in Fremdwährung angebotenen Betrages entspricht. Dies kann das Cateringunternehmen durch eine Anpassung des aktuellen Marktpreises um maximal 10 % erreichen.
14.15 Das Cateringunternehmen ist niemals verpflichtet, Schecks, Girokarten und andere ähnliche Zahlungsmittel zu akzeptieren und kann die Annahme solcher Zahlungsmittel an Bedingungen knüpfen. Gleiches gilt für andere, hier nicht genannte Zahlungsmittel.
Artikel 15 Höhere Gewalt
15.1 Als höhere Gewalt für das Cateringunternehmen, d. h., dass ein dadurch verursachter Mangel nicht dem Cateringunternehmen zugerechnet werden kann, gilt jeder vorhersehbare oder unvorhergesehene Umstand, der die Durchführung des Cateringunternehmens so erschwert, dass die Durchführung des Cateringvertrags unmöglich oder erschwert wird.
15.2 Zu solchen Umständen zählen auch solche Umstände bei Personen und/oder Diensten und/oder Institutionen, deren sich das Catering-Unternehmen bei der Durchführung des Catering-Vertrags bedienen möchte, sowie alles, was im Vorgenannten als höhere Gewalt oder aufschiebender bzw. auflösender Umstand gilt, sowie ein Verzug der Vorgenannten.
15.2 Kann eine der Parteien eines Gastronomievertrags eine Verpflichtung aus diesem Gastronomievertrag nicht erfüllen, ist sie verpflichtet, die andere Partei hierüber so schnell wie möglich zu informieren.
Artikel 16 Fundsachen
16.1 Im Gebäude und dessen Nebengebäuden des Gastronomiebetriebs verloren gegangene oder zurückgelassene Gegenstände, die der Gast findet, sind vom Gast schnellstmöglich dem Gastronomiebetrieb zurückzugeben.
16.2 Gegenstände, deren rechtmäßiger Eigentümer sich nicht innerhalb eines Jahres nach Rückgabe bei dem Catering-Unternehmen gemeldet hat, gehen in das Eigentum des Catering-Unternehmens über.
16.3 Sendet das Cateringunternehmen vom Gast zurückgelassene Gegenstände an den Gast, erfolgt dies ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Gastes. Eine Verpflichtung zur Versendung besteht für das Catering-Unternehmen nie.
Artikel 17 Korkgeld
17.1 Konsumiert der Gast bzw. Kunde in den Räumlichkeiten eines Gastronomiebetriebes Getränke, die nicht von diesem bereitgestellt wurden, so schuldet der Kunde pro konsumierter Flasche ein Korkgeld.
17.2 Verzehrt der Gast bzw. Kunde in den Räumlichkeiten eines Gastronomiebetriebes Speisen, die nicht von diesem Gastronomiebetrieb bereitgestellt wurden, so schuldet der Kunde hierfür ein Küchenentgelt.
17.3 Die in den Artikeln 17.1 und 17.2 genannten Beträge werden im Voraus vereinbart oder, falls keine vorherige Vereinbarung getroffen wurde, vom Catering-Unternehmen angemessen festgelegt.
Artikel 18 Geltendes Recht und Streitigkeiten
Für Gastronomieverträge gilt ausschließlich niederländisches Recht.
18.2 Bei Streitigkeiten zwischen dem Gastronomiebetrieb und einem Kunden (mit Ausnahme einer natürlichen Person, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt) ist ausschließlich das zuständige Gericht am Sitz des Gastronomiebetriebs zuständig, sofern nicht aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Bestimmung ein anderes Gericht zuständig ist und unbeschadet der Befugnis des Gastronomiebetriebs, die Streitigkeit von dem Gericht entscheiden zu lassen, das ohne diese Bestimmung zuständig wäre.
18.3 Falls und sobald unter der Schirmherrschaft von Koninklijk Horeca Nederland und ggf. anderen beteiligten Organisationen ein Streitbeilegungsausschuss eingerichtet wurde, werden die Streitigkeiten, zu deren Beilegung der Streitbeilegungsausschuss eingerichtet wurde, gemäß der zu diesem Zweck erstellten Regelung beigelegt.
18.4 Alle Ansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung.
18.5 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht. Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund als ungültig erweisen, so wird davon ausgegangen, dass die Parteien eine gültige Ersatzbestimmung vereinbart haben, die der ungültigen Bestimmung in Sinn und Umfang möglichst nahe kommt.
September 1998